Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben
§ 11 - Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV)
V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
|
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
|
§ 11 Fehlerhafte Mitteilungen
1Stellt der Meldepflichtige einen Fehler in der abgegebenen Mitteilung fest, hat er unverzüglich eine Stornierung entsprechend den Angaben des zu stornierenden Geschäfts unter Angabe des Stornodatums (Feld-Nr.: 48 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) zu melden. 2Eine anschließende erneute Mitteilung des Geschäfts ist zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 50); hierbei muß die interne Meldenummer von dem unmittelbar zuvor gemeldeten Geschäft und Storno abweichen. 3Satz 2 gilt auch für weitere Meldungen eines Geschäfts.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung V. v. 18. Dezember 2007 BGBl. I S. 3014 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von § 11 WpHMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 18.12.2007 BGBl. I S. 3014 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 WpHMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WpHMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpHMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014
Artikel 1 3. WpHMVÄndV
... des Satzes 1 Nr. 2 ist derjenige, der den Meldesatz erstellt hat." 9. In § 11 Satz 1 wird die Angabe (Feld-Nr.: 48)" durch die Angabe (Feld-Nr.: 48 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/733/a9209.htm