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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben
Abschnitt 4 - Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV)
V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
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Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
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Abschnitt 4 Zusammenfassung von Mitteilungen, Befreiungen
§ 16 Zusammenfassung von Mitteilungen
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Festpreisgeschäfte eines Tages in zum Nennwert rückzahlbaren fest- oder variabel verzinslichen Schuldverschreibungen inländischer Emittenten, die zum gleichen Preis ausgeführt werden, können pro Wertpapier in zusammengefaßter Form mit einem Meldesatz gemeldet werden; in diesem Fall entfällt eine Meldung der Uhrzeit. 2Dasselbe gilt für Bezugsrechte, die ein Meldepflichtiger am letzten Tag des Bezugsrechtshandels für seine Kunden veräußert, wenn diese Geschäfte zum gleichen Preis ausgeführt werden, für Zuteilungen auf Grund von Zeichnungen sowie für Geschäfte im Rahmen von Daueremissionen des Bundes. 3Bei der Zusammenfassung von Mitteilungen kann eine Sammelkundenidentifizierung verwendet werden (Feld-Nr.: 4). 4Dies gilt auch für ausländische Meldepflichtige, die für einen nicht nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtigen Kunden mit Sitz im Ausland tätig werden.
§ 17 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung V. v. 18. Dezember 2007 BGBl. I S. 3014 m.W.v. 1. Januar 2008
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