Artikel 3 - Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal (PersBefördRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2006 AEG § 6h (neu)

Nach § 6g des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird folgender § 6h eingefügt:

 
„§ 6h Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht

Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PersBefördRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersBefördRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 299 9. ZustAnpV Allgemeines Eisenbahngesetz
... III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, werden die ...


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