Artikel 4 - Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal (PersBefördRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der EG-Bus-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2006 EG-BusDV § 8

§ 8 der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1.
ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt."

2.
In Absatz 2 werden

a)
im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 5" die Angabe „Buchstabe b" eingefügt und

b)
in Nummer 1 die Buchstaben a und b aufgehoben.

3.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 Kabotage betreibt."

4.
In Absatz 3 werden

a)
im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 5" die Angabe „Buchstabe b" eingefügt und

b)
die Nummer 1 gestrichen.

5.
In Absatz 4 und 6 wird im einleitenden Satzteil jeweils nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 5" die Angabe „Buchstabe b" eingefügt.

6.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1.
ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer nach Artikel 17 Abs. 3 Unterabs. 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt."

7.
In Absatz 5 werden

a)
im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 5" die Angabe „Buchstabe b" eingefügt und

b)
die Nummern 1 und 2 aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PersBefördRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersBefördRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 PersBefördRÄndG Änderung der EG-Bus-Durchführungsverordnung
... Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder 2. ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, ...


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