Das
Künstlersozialversicherungsgesetz vom
27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 6" ersetzt.
- b)
- Absatz 1a wird aufgehoben.
- 2.
- In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch H festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze alsöhe" durch die Wörter „Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung" ersetzt.
- 3.
- In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ergebenden Beitrages" die Wörter „sowie den sich nach § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrag" eingefügt.