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Artikel 23 - GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Geltung ab 01.01.2004, abweichend siehe Artikel 37
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Geltung ab 01.01.2004, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 23 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern „nicht im Wege des Versandes" die Wörter „ohne behördliche Erlaubnis" und nach den Wörtern „in den Verkehr gebracht werden" die Wörter „; das Nähere regelt das Apothekengesetz" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „in" durch das Wort „von" ersetzt.
- 2.
- In § 48 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Verschreibung" ein Komma und die Angabe „einschließlich der Verschreibung in elektronischer Form," eingefügt.
- 3.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium" durch die Wörter „Die Bundesregierung" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesem werden die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen auf den verschiedenen Gefahrenstufen, die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer sowie die Beteiligung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten näher geregelt und die jeweils nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt."
- 4.
- § 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende der Nummer durch ein Komma ersetzt und danach folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt ist und von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird oder".
- b)
- Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen."
- 5.
- § 78 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaft" die Wörter „und Arbeit" eingefügt und die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Festzuschlag entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen."
- b)
- In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7332/a144733.htm