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Artikel 28 - GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Geltung ab 01.01.2004, abweichend siehe Artikel 37
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Geltung ab 01.01.2004, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 28 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 36a wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „nicht rechtswidrigen" durch die Wörter „durch Krankheit erforderlichen" ersetzt. - 2.
- § 36b erhält folgende Fassung:
„§ 36b Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden- 1.
- ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
- 2.
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- 3.
- Pflege in einer Anstalt oder einem Heim und
- 4.
- häusliche Pflege nach § 69b Abs. 1
- 3.
- Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehen den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor." - 4.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „, Fahrkosten" gestrichen.
- b)
- In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter „soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist" gestrichen.
- c)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und es wird folgender Satz angefügt:
„Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erzielbaren geringsten Umfang geleistet." - e)
- Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
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