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§ 6 - Graveurmeisterverordnung (GravMstrV)
V. v. 16.11.2005 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7110-3-162 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7110-3-162 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Graveur-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Arbeit auszuführen:
Fehler oder Mängel an Graveurprodukten oder Störungen an Fertigungseinrichtungen unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen, eingrenzen und beheben.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7333/a144755.htm