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Änderung § 9 GravMstrV vom 01.01.2012

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§ 9 GravMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 9 GravMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 50 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Weitere Anforderungen


(Text neue Fassung)

§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung


vorherige Änderung

Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.



(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung
in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.


 
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