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§ 2 - Uhrmachermeisterverordnung (UhrmMstrV)

V. v. 01.11.2005 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7110-3-161 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Uhrmacher-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Montage- und Fertigungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,

5.
technische Arbeitspläne und Arbeitsabläufe, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen,

6.
Werkstücke und Werkstoffe entsprechend ihrer Arten und Eigenschaften verarbeiten; Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,

7.
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Montage- und Fügetechniken beherrschen,

8.
Prüf- und Messtechniken unter Berücksichtigung von Mess- und Prüfplänen und der Qualitätssicherung, insbesondere an mechanischen und elektronischen Uhren und deren Komponenten, durchführen; Ergebnisse beurteilen und dokumentieren,

9.
Einzelteile von mechanischen Großuhren entwerfen, konstruieren, berechnen, kalkulieren, anfertigen und montieren; Großuhren in Betrieb nehmen und regulieren,

10.
historische Uhren unter Berücksichtigung der zeittypischen Arbeitsweisen und Stilrichtungen analysieren und Zustand dokumentieren; Instandhaltungsmaßnahmen bestimmen und bewerten sowie ausführen oder veranlassen,

11.
Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen, Fehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

12.
auftragsbezogene Fremdleistungen vergeben und Ausführung kontrollieren,

13.
eigene Leistungen und Fremdleistungen abnehmen, abrechnen und dokumentieren, Nachkalkulation durchführen.

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