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§ 4 - Uhrmachermeisterverordnung (UhrmMstrV)

V. v. 01.11.2005 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7110-3-161 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:

1.
Eine mechanische Großuhr instand setzen und in Betrieb nehmen, dabei eines oder mehrere Einzelteile entwerfen, konstruieren, berechnen, kalkulieren und anfertigen sowie

2.
einen mechanischen Chronografen instand setzen, in Betrieb nehmen und in den Lagen regulieren.

Die Ergebnisse der Arbeiten nach den Nummern 1 und 2 sind zu protokollieren.

(4) Die Entwurfs-, Konstruktions-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Prüfprotokolle mit 10 vom Hundert gewichtet.