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Synopse aller Änderungen der UhrmMstrV am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 22 der MstrPrHwÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UhrmMstrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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UhrmMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | UhrmMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 22 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung § 2 Meisterprüfungsberufsbild § 3 Gliederung des Teils I § 4 Meisterprüfungsprojekt § 5 Fachgespräch § 6 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I § 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II | |
(Text alte Fassung) § 8 Weitere Anforderungen | (Text neue Fassung) § 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung |
§ 9 Übergangsvorschrift § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II | |
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann. (2) Handlungsfelder sind: 1. Instandhaltungstechnik, 2. Auftragsabwicklung, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 1. Instandhaltungstechnik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen der Instandhaltung konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Uhrmacherbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Lösungen für Problemstellungen im Bereich der Uhrentechnik erarbeiten, bewerten und korrigieren, b) Diagnosen und Fehleranalysen erstellen und beurteilen; Vorschläge für Serviceleistungen erarbeiten, Instandsetzungswege festlegen, Instandhaltungsumfang bestimmen, c) Prüf- und Messtechniken sowie Verfahren der Funktionsprüfungen und Fehlersuche, insbesondere an mechanischen und elektronischen Uhren, unterscheiden und dem jeweiligen Anwendungszweck zuordnen; Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten, d) Verbindungstechniken sowie Verfahren der Instandsetzung, der Oberflächenbearbeitung und der Oberflächenbehandlung an Uhren, Uhrengehäusen und Zubehör unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften beschreiben und beurteilen, e) Instandsetzungsmaßnahmen an historischen Uhren darstellen, bewerten und dokumentieren, f) Werkstücke und Werkstoffe entsprechend ihren Arten und Eigenschaften beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen; 2. Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen, b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs-, Konstruktions- und Instandsetzungstechnik sowie gestaltenscher Aspekte, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen, c) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung, der Restaurierung und bei Serviceleistungen beurteilen, d) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren, e) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen, f) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, g) Schadensaufnahme an Uhren und Zubehör darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen, h) Vor- und Nachkalkulation durchführen; 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln, c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten, d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen, f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen, g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen, h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen. (4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet. | |
(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. | (6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind. |
§ 8 Weitere Anforderungen | § 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung |
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung. | (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 9 Übergangsvorschrift | |
(1) Die bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2007 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften ablegen. | Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. |
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