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Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2006 (GewStUEzV k.a.Abk.)

V. v. 27.09.2005 BGBl. I S. 2905
Geltung ab 01.01.2006 bis 31.12.2006; FNA: 605-1-10-17 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), der durch Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2006 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 7 Prozentpunkte erhöht.


§ 2



Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2007 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2006 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.


§ 3


§ 3 ändert mWv. 31. Dezember 2006 GewStUEzV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.