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Artikel 8 - Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG I k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen." - b)
- Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist."
- 2.
- Dem § 27 wird folgender Absatz 12 angefügt:
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Zitierungen von Artikel 8 Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 MEG I verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MEG I selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 16 MEG I Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 8 bis 10 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 7 JStG 2007 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. ...
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