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Artikel 11 - Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG I k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
§ 14 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 5 Satz 1 Nr. 8 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
- „9.
- die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 die in Absatz 8a Satz 4 angeführten Feld-Nummern."
- 1a.
- Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen aus der Gewerbeanzeige- 1.
- Name,
- 2.
- betriebliche Anschrift,
- 3.
- angezeigte Tätigkeit
- 1b.
- Absatz 8 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige- 1.
- Name,
- 2.
- betriebliche Anschrift,
- 3.
- angezeigte Tätigkeit
- 2.
- Absatz 8a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Gewerbeanzeigen" die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3" eingefügt.
- b)
- In Satz 6 werden die Wörter „und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16" gestrichen.
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