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Artikel 14 - Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG I k.a.Abk.)
Artikel 14 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist."
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