Tools:
Update via:
Erste Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2006 (1. EinglMVÄndV 2006 k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Nach § 1 Abs. 1 der Eingliederungsmittel-Verordnung 2006 vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3695) wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die ergänzenden anderen Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden zum 26. August 2006 mit dem Ziel überprüft festzustellen, ob unter Berücksichtigung der Ausgaben und Bindungen der zugeteilten Mittel für Eingliederung zum 30. Juni 2006 eine den örtlichen Bedarfen entsprechende Verteilung der Mittel weiterhin gewährleistet ist. Soweit die Überprüfung ergibt, dass die zugeteilten Mittel von einzelnen Agenturen für Arbeit und zugelassenen kommunalen Trägern voraussichtlich nicht bis zum Ende des Jahres ausgegeben werden, können sie vom Bund für Sonderprogramme oder Sonderbedarfe anderer Agenturen für Arbeit oder zugelassener kommunaler Träger zugewiesen werden."
(1a) Die ergänzenden anderen Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden zum 26. August 2006 mit dem Ziel überprüft festzustellen, ob unter Berücksichtigung der Ausgaben und Bindungen der zugeteilten Mittel für Eingliederung zum 30. Juni 2006 eine den örtlichen Bedarfen entsprechende Verteilung der Mittel weiterhin gewährleistet ist. Soweit die Überprüfung ergibt, dass die zugeteilten Mittel von einzelnen Agenturen für Arbeit und zugelassenen kommunalen Trägern voraussichtlich nicht bis zum Ende des Jahres ausgegeben werden, können sie vom Bund für Sonderprogramme oder Sonderbedarfe anderer Agenturen für Arbeit oder zugelassener kommunaler Träger zugewiesen werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. August 2006.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7339/index.htm