Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen (FortbOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2006 BGBl. I S. 1976 (Nr. 40); Geltung ab 01.09.2006
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Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2006 ChemIndMeistPrV § 9 (neu), § 9, § 10

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

„§ 9 Zusatzqualifikationen

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Abs. 4 abzulegen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend."

2.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 10 und 11.

3.
In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „(BGBl. I S. 2337)" die Wörter „, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FortbOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FortbOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 FortbOÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
... der Angabe „(BGBl. I S. 2337)" die Wörter „, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)," eingefügt.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 13 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
... - Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird wie folgt ... 4. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)" durch die Wörter „die ... 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)" werden durch die Wörter „die ...


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