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Änderung § 10 BDBOSG vom 28.12.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 BDBOSG, alle Änderungen durch Artikel 9 SIS-III-G am 28. Dezember 2022 und Änderungshistorie des BDBOSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 BDBOSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung | § 10 BDBOSG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung | |
(1) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf, der - einen Erfolgsplan, - einen Investitions- und Finanzplan, - eine Übersicht über die Planstellen und Stellen sowie - eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben | |
(Text alte Fassung) umfasst. 2 Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Aufwendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils gesondert aus. 3 Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. 4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung. (2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor. 2 Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 festgestellt. 3 Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. | (Text neue Fassung) umfasst. 2 Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Aufwendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 jeweils gesondert aus. 3 Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. 4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung. (2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor. 2 Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 festgestellt. 3 Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. |
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