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Änderung § 13 BDBOSG vom 12.02.2009

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§ 13 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 13 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 41 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Beamtinnen und Beamte


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern übertragen. Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) 1 Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden in den Geschäftsbereichen der Bundesministerien übertragen. 2 Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen.


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