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Änderung § 13 BDBOSG vom 01.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 BDBOSG, alle Änderungen durch Artikel 1 11. ZustAnpV am 1. August 2009 und Änderungshistorie des BDBOSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 BDBOSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 13 BDBOSG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 41 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Beamtinnen und Beamte | |
(1) Die Bundesanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern übertragen. Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden in den Geschäftsbereichen der Bundesministerien übertragen. 2 Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen. |
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