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Änderung § 1 BDBOSG vom 27.06.2020

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§ 1 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung, Zweck, Sitz


(Text alte Fassung)

(1) 1 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. 2 Sie trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben' (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS). 3 Der Zweck der Bundesanstalt ist insbesondere der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland. 4 Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2, soweit diese ihr hiernach übertragen worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. 2 Sie trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben' (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS). 3 Der Zweck der Bundesanstalt ist insbesondere der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland. 4 Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1.

(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin.



(heute geltende Fassung)