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Änderung § 13 BDBOSG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 BDBOSG, alle Änderungen durch Artikel 41 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BDBOSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 BDBOSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 13 BDBOSG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 41 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Beamtinnen und Beamte | |
(1) Die Bundesanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden in den Geschäftsbereichen der Bundesministerien übertragen. 2 Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden in den Geschäftsbereichen der Bundesministerien übertragen. 2 Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen. |
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