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Änderung § 22 BDBOSG vom 26.11.2019

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§ 22 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 22 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

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§ 22 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22 Weitere Vorschriften zur Übermittlung von Verkehrsdaten


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(1) Sind mit Verkehrsdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere Verkehrsdaten von Nutzern oder Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist auch die Übermittlung dieser Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

(2) Die Übermittlung von Verkehrsdaten ist aktenkundig zu machen.


 
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