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Änderung § 6 BDBOSG vom 27.06.2020

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§ 6 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 6 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 41 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Satzung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. 2 Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. 3 Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern und wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. 2 Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. 3 Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

(2) 1 In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

1. die Organisation der Bundesanstalt,

2. die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,

3. die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und seiner Mitglieder sowie über die Stimmverteilung im Verwaltungsrat,

4. die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung und Rechnungslegung.

2 Die Satzung darf nicht von den Vorgaben des Verwaltungsabkommens nach § 7 abweichen. 3 § 109 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.