Tools:
Update via:
Änderung § 6 BDBOSG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 41 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BDBOSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 BDBOSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 6 BDBOSG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 41 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Satzung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. 2 Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. 3 Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern und wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. 2 Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. 3 Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. |
(2) 1 In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über 1. die Organisation der Bundesanstalt, 2. die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, 3. die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und seiner Mitglieder sowie über die Stimmverteilung im Verwaltungsrat, 4. die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung und Rechnungslegung. 2 Die Satzung darf nicht von den Vorgaben des Verwaltungsabkommens nach § 7 abweichen. 3 § 109 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7343/al98931-0.htm