Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BDBOSG am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BDBOSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 15b Erlass von Rechtsverordnungen; Widerspruchsgebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium des Innern erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und den Inhalt der Zertifikate nach § 15a Absatz 1 bis 3, insbesondere über

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium des Innern erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und den Inhalt der Zertifikate nach § 15a Absatz 1 bis 3, insbesondere über

1. die Anforderungen an den Antrag, die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge, die Mitwirkungspflichten von Antragstellern und die Veröffentlichung erteilter Zertifikate,

2. die Form und die Voraussetzungen einer Veröffentlichung der von der Bundesanstalt vorgegebenen

a) Leistungsmerkmale einschließlich der dazugehörigen Leistungsbeschreibungen, die sich auch auf die Bedienbarkeit beziehen können,

b) Einstufung einzelner Leistungsmerkmale als zwingend erforderlich,

c) weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 sowie

d) Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz 3,

3. die Dauer der in § 15a Absatz 5 genannten Übergangsfrist; die Übergangsfrist endet spätestens am 31. Dezember 2011,

4. die Maßstäbe für die Einstufung einer Änderung eines bereits zertifizierten Endgerätes als wesentlich oder unwesentlich und die Einzelheiten der Anzeige nach § 15a Absatz 3 Satz 4.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium des Innern kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(2) Für Amtshandlungen nach § 15 Absatz 1 und § 15a werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Auslagen können abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes bestimmt werden. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



2 Das Bundesministerium des Innern kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(2) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 1 und § 15a werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 3 Die Auslagen können abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden. 4 Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(3) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten nach den Sätzen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.



(4) 1 Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. 3 Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. 4 Über die Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.

(heute geltende Fassung) 

§ 15c Testplattform


(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 kann die Bundesanstalt eine Testplattform unterhalten.

vorherige Änderung

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die Gebühren hierfür regeln. Die §§ 2 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Benutzung der Testplattform verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.



(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die Gebühren hierfür regeln. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Benutzung der Testplattform verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.