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§ 7 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in Ställen gehalten werden, wenn
- 1.
- ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche und
- 2.
- bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zentimeter hoch ist,
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Zitierungen von § 7 TierSchNutztV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchNutztV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TierSchNutztV Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern (vom 09.02.2021)
... des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden: 1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn ...
§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... 9. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7 , 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält, 10. entgegen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 4 VersTierMeldVEV Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
... vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ... worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ...
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