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§ 13 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können.
(3) 1Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. 2Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. 3Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
(4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.
(5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit
- 1.
- einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können;
- 2.
- Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben;
- 3.
- Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens 2,5 Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen;
- 4.
- einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann;
- 5.
- einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;
- 6.
- Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist;
- 7.
- einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist.
(6) 1Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung ausgesetzt sein. 2Dies gilt nicht für die Einzäunung eines Auslaufs im Freien.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 29. Januar 2021 BGBl. I S. 142 m.W.v. 9. Februar 2021
Frühere Fassungen von § 13 TierSchNutztV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.02.2021 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 29.01.2021 BGBl. I S. 142 |
aktuell vorher | 22.04.2016 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 14.04.2016 BGBl. I S. 758 |
aktuell vorher | 09.10.2009 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 01.10.2009 BGBl. I S. 3223 |
aktuell | vor 09.10.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 TierSchNutztV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchNutztV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 TierSchNutztV Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen (vom 22.04.2016)
... von neuartigen Haltungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen mit Ausnahme des § 13 Absatz 2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrichtung ein ...
§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... genannte Beleuchtungsdauer und Lichtstärke gewährleistet ist, 17. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit a) § 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6 oder 7 oder ... ist, 17. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit a) § 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6 oder 7 oder b) § 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder 5, Absatz 4, Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 ...
§ 45 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 09.02.2021)
... flackerfreies Licht zur künstlichen Beleuchtung verwendet wird. (3) Abweichend von § 13 , auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist. (4) Abweichend von § 13 , auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 13 in der bis zum 21. April 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung und des § 13b in der bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 14.04.2016 BGBl. I S. 758
Artikel 1 6. TierSchNutztVÄndV
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 13 , 13a und 13b wie folgt gefasst: „§ 13 Allgemeine Anforderungen an ... die Angaben zu den §§ 13, 13a und 13b wie folgt gefasst: „§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen § 13a ... für Legehennen § 13b (weggefallen)". 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen". b) Die ... c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung" durch die Wörter „unbeschadet des ... 4. § 13b wird aufgehoben. 5. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt. 6. § ... 15 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt. 6. § 44 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst: ... 6. § 44 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „17. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit a) § 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6 oder 7 ... „17. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit a) § 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6 oder 7 oder b) § 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder ... Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „(3) Abweichend von § 13 , auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist. (4) Abweichend von § 13 , auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 13 in der bis zum 21. April 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung und des § 13b in der bis ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
Artikel 1 7. TierSchNutztVÄndV
... Wörter „und weich oder elastisch verformbarer" eingefügt. 2. Dem § 13 Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt: „Dies gilt nicht für die ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV
... Wahrnehmungsvermögen sein muss" eingefügt. 3b. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Legehennen dürfen an keiner ...
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