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§ 27 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 27 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln



(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.

(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:

 Temperatur in Grad Celsius
Durchschnittsgewicht
in Kilogramm
mit Einstreu ohne Einstreu
bis 10 1620
über 10 bis 20 1418
über 20 1216.




 
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Frühere Fassungen von § 27 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.10.2009 BGBl. I S. 3223

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 TierSchNutztV Anwendungsbereich (vom 09.10.2009)
... Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von ...
§ 28 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln (vom 01.08.2021)
... sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. (3) § 27 Absatz 2 gilt ...
§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... § 26 Absatz 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet, 34. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt, 35. entgegen § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 ... 34. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt, 35. entgegen § 27 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 3. TierSchNutztVÄndV
... Halten von Pelztieren § 26 Verbot der Haltung bestimmter Tiere § 27 Anwendungsbereich § 28 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für ... Zucht von Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur entnommen wurden. § 27 Anwendungsbereich Pelztiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der ... Der bisherige Abschnitt 5 wird der neue Abschnitt 6. 6. Die bisherigen §§ 26 bis 28 werden die neuen §§ 32 bis 34. 7. Der neue § 32 wird wie folgt ... folgende Absätze 17 bis 19 angefügt: „(17) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § ... worden sind, noch bis zum 11. Juni 2007 gehalten werden. (18) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 5 dürfen Pelztiere noch bis zum 11. Dezember 2011 ... Pelztiere noch bis zum 11. Dezember 2011 gehalten werden. (19) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen Pelztiere noch bis ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV
... Abschnitte 4 bis 6 werden Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe ... Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 bis 20 ... 17 bis 20 und 22 Abs. 2" durch die Angabe „§§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2" ersetzt. 9. In dem neuen § 24 Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe ... § 28 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2" durch die Angabe „§ 27 Absatz 2" ersetzt. 11. In dem neuen § 29 werden in a) Absatz 2 ... Nummer 34 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. h) In der neuen Nummer 35 werden die Wörter ... 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3," durch die Wörter „§ 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3," ersetzt. i) In der neuen ... mit Absatz 2 und 3" ersetzt. j) In Absatz 17 werden die Wörter „§ 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § ... 1 Nummer 4 und 5" ersetzt. k) In Absatz 18 werden die Wörter „§ 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 5" durch die Wörter „§ 32 in ... 33 Absatz 1 und 5" ersetzt. l) In Absatz 19 werden die Wörter „§ 27 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter ...