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§ 31 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 31 Anwendungsbereich
(1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden
- 1.
- auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden und
- 2.
- für die Verwendung von Kaninchen während eines Tierversuchs.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 5. Februar 2014 BGBl. I S. 94 m.W.v. 11. August 2014
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Frühere Fassungen von § 31 TierSchNutztV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.08.2014 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 05.02.2014 BGBl. I S. 94 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 TierSchNutztV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchNutztV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 3. TierSchNutztVÄndV
... Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden § 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas Abschnitt 6 ... oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. § 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas Wer mehrere ... 34. entgegen § 30 Satz 1 Jungtiere absetzt oder 35. entgegen § 31 mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas nicht in der Gruppe hält." 8. Dem neuen ...
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