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§ 32 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 32 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen
(1) Kaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 10 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Kaninchen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Die Form und die Größe der Öffnung der Haltungseinrichtung müssen gewährleisten, dass ein Kaninchen herausgenommen werden kann, ohne dass ihm vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
- 1.
- im ganzen Aufenthaltsbereich der Kaninchen rutschfest und trittsicher sein und
- 2.
- soweit perforierter Boden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Kaninchen Auftrittsbreiten, die mindestens den Spalten- oder Lochweiten entsprechen, und höchstens Spalten- oder Lochweiten nach folgender Tabelle aufweisen:
Nutzungsart | maximale Spalten- oder Lochweite in Millimetern |
Mastkaninchen | 11 |
Zuchtkaninchen | 14 |
(4) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jedem Zucht- und Mastkaninchen zusätzlich zu der in § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 oder § 34 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fläche eine uneingeschränkt nutzbare erhöhte Bodenfläche zugänglich ist, die
- 1.
- jedem Mastkaninchen mindestens 300, jedem Zuchtkaninchen mindestens 600 Quadratzentimeter zur Verfügung stellt,
- 2.
- eine Mindestfläche von 1.500, bei Zuchtkaninchen von 1.800 Quadratzentimetern aufweist,
- 3.
- mindestens 30 Zentimeter breit und 50, bei Zuchtkaninchen 60 Zentimeter lang ist,
- 4.
- jeweils mindestens 27 Zentimeter Abstand bei Mastkaninchen und jeweils mindestens 35 Zentimeter Abstand bei Zuchtkaninchen vom Boden und zur oberen Begrenzung der Haltungseinrichtung aufweist,
- 5.
- zu höchstens 15 Prozent perforiert ist und
- 6.
- höchstens 40 Prozent der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche beträgt.
(5) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass
- 1.
- Hitzestress vermieden und überschüssige Feuchtigkeit abgeleitet wird,
- 2.
- bei einer Außentemperatur von über 30 Grad Celsius im Schatten die Raumtemperatur nicht dauerhaft mehr als 3 Grad Celsius über der Außentemperatur liegt und
- 3.
- bei einer Außentemperatur von unter 10 Grad Celsius die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb des Kaninchenstalls im Laufe von 48 Stunden 70 Prozent nicht überschreitet.
(6) Der Ammoniakgehalt der Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, soll 10 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten und darf 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
(7) Der Kohlendioxidgehalt der Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, darf 3.000 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
(8) Gebäude, in denen Kaninchen gehalten werden, müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichts versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 5 Prozent der Gebäudegrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Gebäudegrundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem 11. August 2014 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Tiere und des Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
(9) Haltungseinrichtungen müssen über einen abgedunkelten Bereich verfügen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so zugänglich und beschaffen ist, dass sich die Tiere gegenseitig ausweichen können.
(10) Tränken sind so anzubringen oder aufzustellen, dass eine Be- und Durchfeuchtung von Futter, Einstreu und des Bodens sowie eine Beeinträchtigung der gehaltenen Tiere weitestgehend vermieden wird. Tränken sind täglich auf Dichtigkeit zu prüfen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 5. Februar 2014 BGBl. I S. 94 m.W.v. 11. August 2014
Frühere Fassungen von § 32 TierSchNutztV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.08.2014 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 05.02.2014 BGBl. I S. 94 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 TierSchNutztV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchNutztV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen (vom 11.08.2014)
... Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen. ...
§ 34 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen (vom 11.08.2014)
... Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen. ...
§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... eine Bodenfläche nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt, 37. entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, 6, 7 oder Absatz 8 oder entgegen § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 oder ...
§ 45 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 09.02.2021)
... insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten. (17) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder ... Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel ... steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach ... 1 Nummer 1 oder § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt. (18) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder ... Zucht 4.000 (19) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder ... sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden. (20) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder ... sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden. (21) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder ... sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden. (22) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 8 Satz 1 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder ... Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel ... steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach ... Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel ... steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 3. TierSchNutztVÄndV
... Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Übergangsregelungen § 34 ... Abschnitt 6. 6. Die bisherigen §§ 26 bis 28 werden die neuen §§ 32 bis 34. 7. Der neue § 32 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 26 ... §§ 26 bis 28 werden die neuen §§ 32 bis 34. 7. Der neue § 32 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 26 wird das Wort „oder" durch ...
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