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§ 35 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 35 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kaninchen



(1) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
alle Kaninchen jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter wie Stroh oder Heu und zu geeignetem Nagematerial haben,

1a.
die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben,

2.
Umgruppierungen möglichst vermieden werden,

3.
Teile von Haltungseinrichtungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Kaninchen in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Räumung eines abgetrennten Gebäudeteils gereinigt und desinfiziert werden,

4.
während der Lichtstunden die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,

5.
direkte Sonneinstrahlung vermieden wird,

6.
bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung einem 24-Stunden-Rhythmus folgt und für mindestens acht Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird, wobei während der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen muss, soweit dies die natürliche Beleuchtung zulässt und mindestens so viel Licht vorhanden ist, wie die Kaninchen zur Orientierung brauchen, sowie eine Dämmerphase vorgesehen ist, die den Kaninchen ein artgemäßes Verhalten ermöglicht, und die mindestens 30 Minuten dauert,

7.
in den Fällen der Nummer 6 die Dauer der ununterbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden beträgt und

8.
Ausscheidungen der Tiere, die mittels Transportbändern oder entsprechenden Einrichtungen aufgefangen oder transportiert werden, mindestens täglich aus dem Stall entfernt werden.

(2) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass diese mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen werden. Lassen Verletzungen oder Gesundheitsstörungen darauf schließen, dass ein Tier leidet, ist es angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand eines Tieres erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

(3) Alle Kaninchen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und in geeigneter Weise vor Krankheiten, die bei der jeweiligen Haltung üblicherweise auftreten und bei den Tieren zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, zu schützen.

(4) Der Halter führt für jede Haltungseinrichtung seines Betriebs Aufzeichnungen über

1.
die Zahl der eingestallten Kaninchen und das Datum des Einstallens,

2.
jede Kontrolle nach Absatz 2, die Zahl der dabei verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursache des Verendens, soweit bekannt,

3.
die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes der Tötung und

4.
das Datum der Entfernung von Kaninchen zum Verkauf oder zur Schlachtung und ihre Anzahl sowie gegebenenfalls die Zahl der Kaninchen, die im Kaninchenstall verbleiben.

Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu führen sind.

(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 35 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.08.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 05.02.2014 BGBl. I S. 94

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtkaninchen (vom 11.08.2014)
... Zeitpunkte des Besamens oder Deckens einer Häsin. Die Aufzeichnungen nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erfolgen getrennt nach Häsinnen und Rammlern. § 35 Absatz 5 ... nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erfolgen getrennt nach Häsinnen und Rammlern. § 35 Absatz 5 gilt ...
§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... wird und tote Tiere entfernt werden, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Maßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen wird, ... dass eine Haltungseinrichtung die dort genannte Höhe aufweist, 41. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Kaninchen jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter und zu ... Zugang zu grob strukturiertem Raufutter und zu Nagematerial hat, 41a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass während der Lichtstunden die Beleuchtungsstärke mindestens 40 ... mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt, 42. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche ... Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird, 42a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Dauer der ununterbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von ... Stärke von mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden beträgt, 42b. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Kaninchen in der dort genannten Weise in Augenschein genommen ... die Kaninchen in der dort genannten Weise in Augenschein genommen werden, 43. entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1 , § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, oder § 37 Absatz 5 ... Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 44. entgegen § 35 Absatz 5 , auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 Satz 3, oder § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in ... 44a. entgegen § 35a Absatz 1 ein Kaninchen hält, 44b. entgegen § 35 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person in den dort genannten Kenntnissen und ...