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§ 37 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 37 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtkaninchen



(1) Die Besamung oder das Decken der Häsin darf frühestens am 11. Tag nach der Geburt der Jungtiere des vorhergegangenen Wurfes erfolgen.

(2) Jungtiere dürfen erst im Alter von über 28 Tagen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Jungtier oder ein Wurf früher abgesetzt werden, wenn dies nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Jungtieres vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.

(3) Der Halter eines Zuchtkaninchenbestandes berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Tages sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate getrennt für Zuchtkaninchen und Jungtiere. § 36 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt für Zuchtkaninchen und Jungtiere entsprechend. Die kumulative tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Jahres.

(4) § 36 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 36 Absatz 3 vorgesehenen Pflichten des Tierhalters bei Jungtieren erst ab Erreichen einer Mortalitätsrate mit einem Wert von über 12 Prozent zu erfüllen sind.

(5) Der Halter führt für jeden Zuchtkaninchenbestand zusätzliche Aufzeichnungen über den Zuchtverlauf, insbesondere über

1.
die Zahl der Würfe pro Häsin und die Zahl der Jungtiere pro Wurf sowie das jeweilige Datum des Wurfs,

2.
die Anzahl lebend geborener Jungtiere,

3.
die Anzahl lebend abgesetzter Jungtiere und

4.
die jeweiligen Zeitpunkte des Besamens oder Deckens einer Häsin.

Die Aufzeichnungen nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erfolgen getrennt nach Häsinnen und Rammlern. § 35 Absatz 5 gilt entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 37 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.08.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 05.02.2014 BGBl. I S. 94

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
...  43. entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4 , oder § 37 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht ... 35 Absatz 4 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, oder § 37 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 44. ... vollständig führt, 44. entgegen § 35 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 Satz 3 , oder § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Aufzeichnung ... Verbindung mit § 37 Absatz 5 Satz 3, oder § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4 , eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht ... und angeleitet wird, 45. entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4 , eine Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, 45a. entgegen § ... 4, eine Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, 45a. entgegen § 37 Absatz 1 eine Häsin besamt oder deckt oder 46. entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1 ein ... 45a. entgegen § 37 Absatz 1 eine Häsin besamt oder deckt oder 46. entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1 ein Jungtier absetzt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe ...