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Änderung § 23 TierSchNutztV vom 09.02.2021
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§ 23 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.02.2021 geltenden Fassung | § 23 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 09.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel | |
(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen. (2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein. (3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. 2 Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein. | (Text neue Fassung) (4) 1 Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. 2 Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein. |
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