Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 TierSchNutztV vom 09.02.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 TierSchNutztV, alle Änderungen durch Artikel 1 7. TierSchNutztVÄndV am 9. Februar 2021 und Änderungshistorie der TierSchNutztV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2021 geltenden Fassung
§ 23 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel


(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.

(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. 2 Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. 2 Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.

(heute geltende Fassung)