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Änderung § 28 TierSchNutztV vom 09.02.2021
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§ 28 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.02.2021 geltenden Fassung | § 28 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln | |
(1) 1 Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. 2 Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden. (2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden: 1. 1 Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen. 2 Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweichen. 2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen: Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern über 5 bis 10 | 0,15 über 10 bis 20 | 0,2 über 20 | 0,35. | |
(Text alte Fassung) 3. 1 Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können. 2 Bei tagesrationierter Fütterung muss für jeweils höchstens zwei Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein. 3 Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein. | (Text neue Fassung) 3. 1 Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können. 2 Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein. |
4. Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten. 5. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vorhanden sein. | |
6. Aggressionen in der Gruppe oder Auseinandersetzungen zwischen Absatzferkeln sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. | |
(3) § 27 Absatz 2 gilt entsprechend. |
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