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Änderung § 23 TierSchNutztV vom 09.10.2009

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§ 18 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 23 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel


(Text neue Fassung)

§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel


(Textabschnitt unverändert)

(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.

(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.

vorherige Änderung

(4) Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.



(4) 1 Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. 2 Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.