Tools:
Update via:
Änderung § 23 TierSchNutztV vom 09.10.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. TierSchNutztVÄndV am 9. Oktober 2009 und Änderungshistorie der TierSchNutztVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung | § 23 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 09.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel | (Text neue Fassung)§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel |
(Textabschnitt unverändert) (1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen. (2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein. (3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können. | |
(4) Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein. | (4) 1 Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. 2 Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7344/al0-22347.htm