Tools:
Update via:
Änderung § 29 TierSchNutztV vom 09.10.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. TierSchNutztVÄndV am 9. Oktober 2009 und Änderungshistorie der TierSchNutztVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung | § 29 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 09.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen | (Text neue Fassung)§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen |
(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden. (2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen: Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern | über 30 bis 50 | 0,5 | über 50 bis 110 | 0,75 | über 110 | 1,0. | Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. (3) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend. | (1) 1 Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. 2 Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden. (2) 1 Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen: Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern über 30 bis 50 | 0,5 über 50 bis 110 | 0,75 über 110 | 1,0. 2 Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. (2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend. (3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7344/al0-22353.htm