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Änderung §§ 38 bis 43 TierSchNutztV vom 09.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§§ 38 bis 43 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Verbot der Haltung bestimmter Tiere


(Text neue Fassung)

§§ 38 bis 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Tiere der in § 2 Nr. 17 genannten Arten dürfen nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur entnommen wurden.



 
(heute geltende Fassung)