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Änderung § 39 TierSchNutztV vom 09.10.2009
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§ 27 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung | § 39 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 |
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(Text alte Fassung) § 27 Anwendungsbereich | (Text neue Fassung)§ 39 (aufgehoben) |
Pelztiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. |
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