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Änderung § 39 TierSchNutztV vom 09.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 39 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Pelztiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.



 
(heute geltende Fassung)