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Änderung § 41 TierSchNutztV vom 09.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 41 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren


(Text neue Fassung)

§ 41 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass

1. nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden;

2. jedes Tier Artgenossen sehen kann;

3. jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;

4. jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens hat;

5. der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warm halten können;

6. die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt werden;

7. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gereinigt und desinfiziert wird.

(2) Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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