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Änderung § 42 TierSchNutztV vom 09.10.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 TierSchNutztV, alle Änderungen durch Artikel 1 FuttMuTierSchRÄndG am 9. Oktober 2009 und Änderungshistorie der TierSchNutztV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 42 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden


(Text neue Fassung)

§ 42 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.



 
(heute geltende Fassung)