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Änderung § 42 TierSchNutztV vom 11.08.2014
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§ 35 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2014 geltenden Fassung | § 42 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 |
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(Text alte Fassung) § 35 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden | (Text neue Fassung)§ 42 (aufgehoben) |
Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. |
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