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Änderung § 5 TierSchNutztV vom 09.02.2021
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§ 5 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.02.2021 geltenden Fassung | § 5 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 09.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern | |
1 Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden: | |
(Text alte Fassung) 1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen. | (Text neue Fassung) 1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen. |
2. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden. 3. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten. |
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