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Änderung § 29 TierSchNutztV vom 09.02.2021
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§ 29 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.02.2021 geltenden Fassung | § 29 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 09.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen | |
(1) 1 Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. 2 Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden. (2) 1 Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen: Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern über 30 bis 50 | 0,5 über 50 bis 110 | 0,75 über 110 | 1,0. 2 Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. | |
(Text alte Fassung) (3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend. (3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend. |
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