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Änderung § 17 TierSchNutztV vom 09.10.2009
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§ 17 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung | § 17 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223 |
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(Text alte Fassung) § 17 (neu) | (Text neue Fassung)§ 17 Sachkunde |
(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. (2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht. (3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete: 1. im Bereich der Kenntnisse: a) bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser, b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner, c) Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern, d) tierschutzrechtliche Vorschriften, e) Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen, f) Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung, g) Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann; 2. im Bereich der Fertigkeiten: a) sorgsamer Umgang mit Masthühnern, b) Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern, c) ordnungsgemäße Tötung. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist. (5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch 1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin, 2. eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft, 3. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin, 4. den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder 5. eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird. (6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht. (7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden. |
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