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Änderung § 29 TierSchNutztV vom 09.10.2009
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§ 24 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung | § 29 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223 |
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(Text alte Fassung) § 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen | (Text neue Fassung)§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen |
(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden. (2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen: Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern | über 30 bis 50 | 0,5 | über 50 bis 110 | 0,75 | über 110 | 1,0. | Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. (3) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend. | (1) 1 Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. 2 Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden. (2) 1 Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen: Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern über 30 bis 50 | 0,5 über 50 bis 110 | 0,75 über 110 | 1,0. 2 Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. (3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend. |
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