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Änderung § 32 TierSchNutztV vom 09.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 32 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223

(Text alte Fassung)

§ 27 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 32 Anwendungsbereich


(Textabschnitt unverändert)

Pelztiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.