§ 27 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung | § 32 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223 |
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(Text alte Fassung)§ 27 Anwendungsbereich | (Text neue Fassung)§ 32 Anwendungsbereich |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) Pelztiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. |