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Änderung § 35 TierSchNutztV vom 09.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 TierSchNutztV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV am 9. Oktober 2009 und Änderungshistorie der TierSchNutztVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 30 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung | § 35 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223 |
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(Text alte Fassung)§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden | (Text neue Fassung)§ 35 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden |
(Textabschnitt unverändert) Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. |
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