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Änderung § 35 TierSchNutztV vom 09.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 35 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223

(Text alte Fassung)

§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden


(Text neue Fassung)

§ 35 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden


(Textabschnitt unverändert)

Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.