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Änderung § 36 TierSchNutztV vom 09.10.2009
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§ 31 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung | § 36 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223 |
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(Text alte Fassung)§ 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas | (Text neue Fassung)§ 36 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas |
(Textabschnitt unverändert) Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt, in der Gruppe zu halten. |
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